Satzung von Naturefund

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

1. Der Verein führt den Namen Naturefund e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist

  • die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder;
  • die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
  • die Beschaffung von Mitteln zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder sowie zur Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.

Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

  1. den Kauf und die Erhaltung von natürlichen Lebensräumen;
  2. den Aufbau von Naturschutzgebieten und Nationalparks;
  3. die Durchführung von Renaturierungsmaßnahmen, im Wege der Selbsthilfe vor Ort;
  4. Informations- und Öffentlichkeitsarbeit zur Unterstützung des Schutzes der Natur und der natürlichen Lebensräume;
  5. die Weitergabe von Mitteln an andere (nationale oder internationale) gemeinnützige Organisationen, deren Satzungszweck die Förderung des Naturschutzes und/oder die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit ist.

Die zu schützenden Gebiete im In- und Ausland sollen dabei soweit es geht aus der menschlichen Nutzung herausgenommen werden, um einen ungestörten Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu schaffen. Wo ein kompletter Schutz nicht möglich sein sollte, wird sich der Verein darum bemühen, die Nutzung so integriert wie möglich zu gestalten, z. B. in Form von Ökotourismus oder ökologisch integrierter Forstwirtschaft.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein darf die Trägerschaft von nicht rechtsfähigen Stiftungen und die Verwaltung von rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Stiftungen übernehmen, sofern deren Zwecke mit den Zwecken nach § 2 übereinstimmen.

§ 4 Mitgliedschaft

Jede natürliche Person – gleich welcher Religion oder Herkunft – kann Mitglied in dem Verein werden.

Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

  1. Aktive Mitglieder sind die direkt im Verein mitwirkenden Mitglieder.
  2. Fördermitglieder beteiligen sich nicht direkt am Vereinsleben, sie unterstützen den Verein jedoch finanziell bei seiner Zielverfolgung. Ein Stimmrecht steht den Fördermitgliedern nicht zu.
  3. Zu Ehrenmitgliedern werden Vereinsmitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Über die Ernennung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

Minderjährige können gerne Mitglied im Verein werden. Sie bedürfen für eine Vereinsmitgliedschaft der Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter/s. Bei ehelichen Kindern ist der Antrag von beiden Elternteilen zu unterzeichnen.

Der Antrag auf Ummeldung der Mitgliedschaft z. B. von Fördermitgliedschaft zu aktiver Mitgliedschaft muss spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres bei dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Die Ummeldung der Mitgliedschaft wird durch eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung angenommen.

§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Dieses kann per Post, Fax oder Email geschehen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Die Aufnahme ist dann gültig, wenn:

  • der schriftliche Antrag angenommen und durch Brief, Fax oder Email bestätigt wurde;
  • der Mitgliedsbeitrag auf dem Vereinskonto verbucht wurde.

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.

Der freiwillige Austritt kann jederzeit zum Ende des jeweiligen Monats durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.

Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Höhe und die Zahlungsweise der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung soll immer im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden.

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes;
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung;
  3. Ernennung von verdienstvollen Mitgliedern zu Ehrenmitgliedern;
  4. Beschlussfassung zur Umwandlung von Fördermitgliedschaften in aktive Mitgliedschaften;
  5. Weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung der Mindestfrist von 2 Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung ist an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxnummer, Email-Adresse) zu richten. Sie muss Zeit und Ort der Versammlung angeben. Der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung sind bei der Zweiwochenfrist nicht mit zurechnen. Die Frist ist auch gewahrt bei rechtzeitigem Zugang per Fax oder Email.

Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive und Ehrenmitglieder. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.

Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.

Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.

§ 9 Protokollierung

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitz. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.

Der erweiterte Vorstand besteht aus

  1. dem geschäftsführenden Vorstand;
  2. dem Kassenwart;
  3. dem Schriftführer.

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  2. Aufstellung der Tagesordnung;
  3. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
  4. Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung; Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung;
  5. Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

Der erweiterte Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden). Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.

Den Vorstandsmitgliedern kann für geleistete Tätigkeiten und aufgewandte Arbeitszeit im Dienste des Vereins eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Auslagen, die den Vorstandsmitgliedern des Vereins im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, können ihnen unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften erstattet werden (§ 670 BGB). Einzelheiten zu Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz regelt eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließende Entschädigungsordnung. Der geschäftsführende Vorstand kann Angestellter des Vereins sein. Die Ausgestaltung des Anstellungsvertrags wird vom erweiterten Vorstand ohne das betroffene geschäftsführende Vorstandsmitglied im Rahmen eines von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Gesamtvergütungsrahmens vorgenommen.

§ 11 Rechnungsprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.

§ 12 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Umwelthilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Vorstehende Satzung wurde am 08.04.2003 in Wiesbaden von der Gründerversammlung beschlossen und am 18.12.2019 auf der Mitgliederversammlung ergänzt.

Naturefund e. V.

Karl-Glässing-Straße 5
65183 Wiesbaden
Deutschland
Tel.: 0611 504 581 011

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