1. Der Verein führt den Namen Naturefund e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
Die zu schützenden Gebiete im In- und Ausland sollen dabei soweit es geht aus der menschlichen Nutzung herausgenommen werden, um einen ungestörten Lebensraum für Pflanzen und Tiere zu schaffen. Wo ein kompletter Schutz nicht möglich sein sollte, wird sich der Verein darum bemühen, die Nutzung so integriert wie möglich zu gestalten, z. B. in Form von Ökotourismus oder ökologisch integrierter Forstwirtschaft.
Jede natürliche Person – gleich welcher Religion oder Herkunft – kann Mitglied in dem Verein werden.
Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Minderjährige können gerne Mitglied im Verein werden. Sie bedürfen für eine Vereinsmitgliedschaft der Unterschrift des/der gesetzlichen Vertreter/s. Bei ehelichen Kindern ist der Antrag von beiden Elternteilen zu unterzeichnen.
Der Antrag auf Ummeldung der Mitgliedschaft z. B. von Fördermitgliedschaft zu aktiver Mitgliedschaft muss spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres bei dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Die Ummeldung der Mitgliedschaft wird durch eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung angenommen.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Dieses kann per Post, Fax oder Email geschehen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme ist dann gültig, wenn:
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes.
Der freiwillige Austritt kann jederzeit zum Ende des jeweiligen Monats durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung kann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grobem Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich vor dem Vereinsausschluss zu erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Für die Höhe und die Zahlungsweise der jährlichen Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsverordnung maßgebend.
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
Mindestens einmal jährlich hat eine Mitgliederversammlung stattzufinden. Die Mitgliederversammlung soll immer im ersten Halbjahr des Geschäftsjahres stattfinden.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich unter Einhaltung der Mindestfrist von 2 Wochen schriftlich und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung ist an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse (Postanschrift, Faxnummer, Email-Adresse) zu richten. Sie muss Zeit und Ort der Versammlung angeben. Der Tag der Einberufung und der Tag der Versammlung sind bei der Zweiwochenfrist nicht mit zurechnen. Die Frist ist auch gewahrt bei rechtzeitigem Zugang per Fax oder Email.
Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
In der Mitgliederversammlung stimmberechtigt sind aktive und Ehrenmitglieder. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder zu fassen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist weniger als ein Drittel der Mitglieder anwesend, kann eine weitere Mitgliederversammlung einberufen werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichternde Bedingung hinzuweisen.
Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen ist.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitz. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl des Vorstandes ist zulässig. Vorstandsmitglieder bleiben in jedem Fall bis zur Neuwahl im Amt.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere:
Der erweiterte Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vorsitzenden). Über Vorstandssitzungen sind Protokolle zu fertigen. Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen, die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Der Vorstand ist ermächtigt, solche Satzungsänderungen, die lediglich redaktioneller Art sind oder die von einer Aufsichts-, Finanz- oder Verwaltungsbehörde oder vom Vereinsregister gefordert werden, eigenständig vorzunehmen. Über diese Änderungen ist auf der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten.
Den Vorstandsmitgliedern kann für geleistete Tätigkeiten und aufgewandte Arbeitszeit im Dienste des Vereins eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Auslagen, die den Vorstandsmitgliedern des Vereins im Rahmen ihrer Tätigkeit entstehen, können ihnen unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften erstattet werden (§ 670 BGB). Einzelheiten zu Aufwandsentschädigungen und Auslagenersatz regelt eine von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu beschließende Entschädigungsordnung. Der geschäftsführende Vorstand kann Angestellter des Vereins sein. Die Ausgestaltung des Anstellungsvertrags wird vom erweiterten Vorstand ohne das betroffene geschäftsführende Vorstandsmitglied im Rahmen eines von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Gesamtvergütungsrahmens vorgenommen.
Die von der Mitgliederversammlung gewählten zwei Rechnungsprüfer überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen; über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Umwelthilfe, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Vorstehende Satzung wurde am 08.04.2003 in Wiesbaden von der Gründerversammlung beschlossen und am 18.12.2019 auf der Mitgliederversammlung ergänzt.
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